Transporteur von sog. T-5-Ware muss die dafür erforderlichen Papiere kennen

LG Bremen, Urteil vom 01.07.2009 – 11 O 266/08

Ein Frachtführer, der den Transport sog. T 5-Ware (Ware, die eine gültige Zollverschlussanerkenntnis erfordert) annimmt, muss wissen, welche Papiere hierzu notwendig sind. Er, respektive seine Mitarbeiter, müssen vor Fahrtantritt überprüfen, ob sie die notwendigen Papiere vollständig und ausgefüllt erhalten haben. Dies folgt aus der auch Frachtführern bekannten Bedeutung dieser Papiere für den Ausfuhrvorgang, weil die Nichtvorlage und das daraus resultierende Scheitern der zollamtlichen Gestellung regelmäßig zu erheblichen Vermögensschäden (hier Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch die Zollbehörde) führt und eine Nachholung in den meisten Fällen nicht möglich ist. Wenn der Fahrer des Beklagten also alle Papiere „abgegeben hat“ und die Ausfuhranmeldung nicht dabei war, liegt eine unrichtige Verwendung i. S. v. § 413 Abs. 2 HGB vor (Rn. 16).

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.136,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12% und der Beklagte 88%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus der angeblich mangelhaften zollrechtlichen Abfertigung einer Sendung Käse durch den Beklagten.

2

Die Firma … (im Folgenden: Versenderin) beauftragte die Firma … Internationale Spedition GmbH (im Folgenden: …) mit dem Transport und der zollrechtlichen Abfertigung eines Kühlcontainers mit Käse vom Herstellungsbetrieb in Dargun (Mecklenburg-Vorpommern) via Bremerhaven nach Mexiko. Die … gab diesen Transportauftrag an die … (im Folgenden: …) weiter, die ihrerseits die Firma … (im Folgenden: …) mit dem Vorlauf von Dargun nach Bremerhaven und der Verzollung beauftragte. Die … gab den Auftrag an den Beklagten weiter. In dem dem Beklagten übergebenen Frachtbrief (vgl. Anlage K 1) heißt es insoweit:

3

„Achtung!!! T – 5 Ware!!! TC 11 Eingangsbescheinigung vor Einfahrt in den Freihafen beim Zollamt Bremen quittieren lassen!!!“

4

Der Beklagte holte den Container am 29.10.2002 ab und lieferte ihn am selben Tag im Freihafen von Bremerhaven an. Dabei wurde dem Zoll nicht die Ausfuhranmeldung vorgelegt. Da die Versenderin für die in Rede stehende Sendung eine Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses erhalten hatte, forderte das zuständige Hauptzollamt Hamburg-Jonas einen Betrag in Höhe von Euro 29.009,26 mit Bescheid vom 22.01.2003 zurück (vgl. Anlage K 3). Die Versenderin nahm daraufhin die … vor dem Landgericht Hamburg auf Schadensersatz in Anspruch. In jenem Rechtsstreit waren der … und der … der Streit verkündet worden; lediglich die … war dem Rechtsstreit auf Seiten der … beigetreten. Das Gericht verurteilte die … am 16.07.2004 wegen der Nichtgestellung der Sendung beim Zoll rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von Euro 29.009,26 nebst Zinsen (vgl. Anlage K 4). Am 28.06.2007 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 13.07.2007 zur Zahlung auffordern. Hierauf meldete sich der Haftungsversicherer des Beklagten und wies die Ansprüche mit Schreiben vom 16.07.2007 zurück (Anlage K 10). Die Klägerin erhob am 23.06.2008 Klage.

5

Die Klägerin behauptet, sie sei Assekuradeurin der Verkehrshaftungsversicherer der … Als Folge der Streitverkündung seitens der … gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin habe die Klägerin die titulierte Hauptforderung und die darauf angefallenen Zinsen (Euro 2.309,98) ausgeglichen. Auf die der … im Hamburger Rechtsstreit entstandenen Kosten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.08.2004 (vgl. Anlage K 6) habe die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 2.817,98 (inklusive Zinsen) gezahlt. Die von ihr der … erstatteten eigenen Prozesskosten aus jenem Rechtsstreit einschließlich der Kosten des versuchten Rückgriff gegen die … hätten sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 4.590,18 belaufen (vgl. Anlagen K 7). Die Klägerin habe sich sämtliche Ansprüche der … als auch der … abtreten lassen (vgl. Anlagen K 8), sodass sie hinsichtlich der entstanden Schäden aktiv legitimiert sei. Der Fahrer des Beklagten habe es versäumt, beim Zollamt Bremerhaven die entsprechenden Zolldokumente vorzulegen, wodurch die Ausfuhrerstattung unnachholbar verfallen sei. Die Behauptung des Beklagten, ihr Fahrer habe alle Dokumente, die er vom Versender erhalten habe, beim Zoll übergeben, werde bestritten. Die … habe den Beklagten mit Faxschreiben vom 07.11.2002 wegen der durch die mangelhafte Verzollung eingetretenen Schäden haftbar gehalten (vgl. Anlage K 5). Der Beklagte habe dieser Haftbarhaltung nicht widersprochen und die Haftung auch nicht zurückgewiesen. Auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht berufen, denn es sei hier von einem qualifizierten Verschulden gem. § 435 HGB auszugehen. Die Behauptung des Beklagten, sie habe die Haftbarhaltung nicht am 07.11.2002 erhalten, sei treuwidrig. Ausweislich des vorliegenden Sendeprotokolls sei die Sendung mit dem einwandfreien Vermerk „OK“ versandt worden (vgl. Anlage K 11). Darüber hinaus habe der Verfasser des Schreibens vom 7.11.2002 mit dem Geschäftsführer des Beklagten nach Versendung des Faxes telefoniert und den Schadensfall besprochen. Hierbei sei auch das bei dem Beklagten eingegangene Haftbarhaltungsschreiben erörtert worden. Auch von einer Verwirkung könne nicht gesprochen werden. Die von der … beglichene Rechnung für den Transport datiere aus der Zeit vor Abgabe der Haftbarhaltung; die Bezahlung einer Frachtrechnung sei im Hinblick auf die regelmäßig vereinbarten Aufrechnungsverbote nicht als Indiz dafür zu werden, dass der Frachtzahler keine Ansprüche mehr geltend machen wolle.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 38.727,40 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2007 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Auf § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Beklagte über den eingetretenen Schaden nicht fristgerecht unterrichtet haben. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin der Klägerin vom 07.11.2002 habe die Beklagte erstmals mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2007 erhalten. Tatsächlich habe der Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf deren Nachfrage mitgeteilt, dass der Fahrer des in Rede stehenden Transports mit den Gegebenheiten der Zollabfertigung vertraut gewesen sei und alle Dokumente, die vom Versender erhalten habe, auch beim Zoll abgegeben habe. Wenn also Dokumente gefehlt hätten, seien sie dem Fahrer des Beklagten nicht übergeben worden. Aufgrund dieser Information habe sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht mehr gemeldet, sodass der Beklagte darauf habe vertrauen können, dass ihr gegenüber keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe ferner die Rechnung des Beklagten über die Fracht für den im Streit stehenden Transport vom 04.11.2002 ohne weiteres ausgeglichen und damit deutlich gemacht, dass sie keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten erhebe. Außerdem sei das Schreiben vom 7.11.2002 nicht geeignet, den Verjährungslauf nach § 439 Abs. 1 zu hemmen, denn es fehle an der Schriftform. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin verwirkt, zumal ihr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht der Streit verkündet worden sei. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und insbesondere die Behauptung, diese habe als Assekuradeurin der … ihre Versicherungsnehmerin entschädigt. Auf die Abtretungserklärung der … vom 11.07.2003 könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese nicht an die Klägerin, sondern nur deren Komplementärin gerichtet sei. Die Abtretungserklärung der … vom 15.04.2004 sei zu unbestimmt. Im Übrigen sei weder der … noch der … ein Schaden entstanden. Zwar habe die … offenbar versucht, bei der … Rückgriff zu nehmen, doch sei dieser Rückgriff fehlgeschlagen. Im Übrigen bestreitet sie die behaupteten Zahlungen auf die geltend gemachten Schadenspositionen. Die … habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, denn sie hätte die Entstehung von Prozesskosten durch rechtzeitige Zahlung abwenden können. Für die Kosten der – gescheiterten – Inanspruchnahme der … durch die … habe der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aufzukommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2009 (Bl. 72 ff. d. GA) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet, im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen.

14

Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.

15

Sie ist – wie gerichtsbekannt – Assekuradeurin in Bremen und als solche berechtigt, die Ansprüche der von ihr vertretenen Versicherer im eigenen Namen geltend zumachen, soweit es um regulierte Schäden der Versicherungsnehmer geht. Aufgrund der von ihr vorgelegen urkundlichen Abtretungserklärungen der … vom 11.07.2003 (Anlage K 8.1) und der … vom 15.04.2007 (Anlage K 8.2) ist sie Inhaberin der den Zedentinnen gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche geworden. Die Abtretungserklärung der … ist auch hinreichend bestimmt, denn sie nimmt durch die Erwähnung der Schadensnummer (…) auf den hier in Rede stehenden Vorgang der nicht erledigten Ausfuhranmeldung Bezug.

16

Aus dem abgetretenen Recht der … steht der Klägerin ein Anspruch aus §§ 398 BGB, 413 Abs. 2 HGB gegen den Beklagte zu, denn der Beklagte hat die zollamtlichen Begleitpapiere unrichtig verwendet. Der Beklagte war von der … unstreitig beauftragt worden, die Käsesendung bei Abholung im Werk abfertigen zu lassen und sodann vor der Ausfuhr in den Freihafenbereich in Bremerhaven beim Zollamt zu gestellen und sich die TC 11 Eingangsbescheinigung quittieren zu lassen (vgl. Frachtbrief Anlage K 1). Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin hat der Fahrer des Beklagten die Ausfuhranmeldung beim Zoll in Bremerhaven nicht vorgelegt. Eine Eingangsbestätigung TC 11 hat er ebenfalls nicht erhalten. Soweit der Beklagte geltend macht, ihr Fahrer habe die Ausfuhranmeldung schon bei der Abholung der Ladung nicht erhalten, entlastet das den Beklagten nicht. Der Beklagte wusste ausweislich des Frachtbriefs, dass die Ware am Zoll abzufertigen war („T 5-Ware“). Ein Frachtführer, der einen derartigen Auftrag annimmt, muss wissen, welche Papiere hierzu notwendig sind. Er, respektive seine Mitarbeiter, müssen vor Fahrtantritt überprüfen, ob sie die notwendigen Papiere vollständig und ausgefüllt erhalten haben. Dies folgt aus der auch Frachtführern bekannten Bedeutung dieser Papiere für den Ausfuhrvorgang, weil die Nichtvorlage und das daraus resultierende Scheitern der zollamtliche Gestellung regelmäßig zu erheblichen Vermögensschäden führt und eine Nachholung in den meisten Fällen nicht möglich ist. Wenn der Fahrer des Beklagten also alle Papiere „abgegeben hat“ und die Ausfuhranmeldung nicht dabei war, liegt eine unrichtige Verwendung i. S. v. § 413 Abs. 2 HGB vor. Hinzu kommt, dass nach den frachtbrieflich dokumentierten Vereinbarungen eine Eingangsbestätigung (TC 11) einzuholen war; diese hat der Fahrer des Beklagten der … nicht übergeben. Soweit der hierzu vernommene Zeuge … erklärt hat, er habe später eine Tagebuchnummer eingeholt und diese bei der .. abgegeben, so vermag das Gericht den Bekundungen des Zeugen in diesem Punkt nicht zu folgen. Der Beklagte hat diese Version der Abläufe des Transports und des Geschehens beim Zoll erstmals mit Schriftsatz vom 28.05.2009 – 9 Monate nach der Klagerwiderung – vorgetragen. Der von ihm sistierte Zeuge hat sodann die Darstellung nahezu wörtlich bestätigt und sich vermeintlich an Einzelheiten zu erinnern vermocht, die in Ansehung der abgelaufenen Zeitspanne von über 6 Jahren und der zahllosen Transporte, die er seit dem abgewickelt haben wird, nach forensischer Erfahrung kaum noch vorhanden sein können. Dass der Zeuge über seine Einsätze, wie er erklärend dargetan hat, Buch führt, mag ja noch angehen; dass er dort aber das Alter und die Haarfarbe der Person niedergelegt haben will, die ihm seinerzeit in Dargun die Ladepapiere übergeben haben soll, macht aus damaliger Sicht überhaupt keinen Sinn. Die einzige Erklärung für diese selektiven „Erinnerungen“ des Zeugen ist der Umstand, dass er damit sein vermeintlich gutes Gedächtnis unter Beweis stellen wollte. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Zeugen spricht indes noch ein weiterer Umstand: wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass der Zeuge der Klägerin die Tagebuchnummer, die angeblich die ordnungsgemäße Gestellung bewiesen sollte, abgeliefert hätte, so wäre das folgende Verhalten der Klägerin kaufmännisch nicht nachvollziehbar. Dann müsste das Gericht nämlich annehmen, dass die … in Kenntnis der Möglichkeit, dem Zoll gegenüber den Nachweis der Gestellung zu führen, auf diese einfache und nahe liegende Möglichkeit verzichtet hätte um stattdessen lieber das Risiko einer Inanspruchnahme durch den Zoll bzw. ihre Auftraggeberin einzugehen. Ein solches Verhalten ist aber aus kaufmännischer Sicht so unvernünftig, dass das Gericht ohne weitere Anhaltspunkte keine Anlass hat anzunehmen, die Versicherungsnehmerin der Klägerin könnte sich so verhalten haben. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beklagten und die Aussage ihres Zeugen aber in dem Bemühen plausibel, die Haftung für die Inanspruchnahme durch die Nichtgestellung der Sendung abzuwenden.

17

Der Anspruch der .. wegen des daraus entstandenen Schadens ist nicht verjährt.

18

Allerdings richtet sich die Verjährung der Ansprüche der GCD nicht nach § 439 Abs. 3 S. 2 HGB. Die … ist nicht verurteilt worden; sie hat auch nicht dargelegt, den Schaden der Versenderin beglichen zu haben und ist damit nicht Rückgriffsgläubigerin i. S. d. Norm. Dies war vielmehr die ….

19

Da die Sendung am 29.10.2002 abgeliefert wurde, lief die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB am 29.10.2003 ab. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde vorliegend durch die Haftbarhaltung der … vom 7.11.2002 (Anlage K 5) gehemmt. Zwar hat der Beklagte den Zugang des entsprechenden Telefaxschreibens bestritten, das Gericht ist jedoch auf Grund der gesamten Umstände davon überzeugt, dass das Schreiben zugegangen ist. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner früheren Rechtsprechung zum Zugang von per Telefax fristwahrend übermittelten Schriftstücken im Verkehr mit Gerichten entschieden, dass ein durch ein Telefax übermittelter Schriftsatz grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in welchem ihn das Telefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt hat (vgl. NJW 1995, 665). In der jüngsten Rechtsprechung hat der BGH – den technischen Gegebenheiten der modernen Telekommunikation gerecht werdend – darauf abgestellt, ob es zu einem vollständigen Empfang (Speicherung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts gekommen ist (BGHZ 164, 214, 219 ff). Es gibt keine vernünftigen Gründe, die dagegen sprechen, diese Grundsätze jedenfalls dann auf den privaten Rechtsverkehr zu übertragen, wenn die Beteiligten – wie hier – Kaufleute sind. Ihnen ist im geschäftlichen Verkehr ein Signalzugang als Zugang i. S. v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann zuzurechnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein ordnungsgemäßer Ausdruck des übermittelten Schriftstückes aus von der Versenderin zu vertretenen Gründen gescheitert ist, fehlen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2009 S. 897 f.). Das Gericht geht daher davon aus, dass mit dem Sendeprotokoll der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer Telefaxsendung geführt ist. Dass es sich bei dem im Sendeprotokoll genannten Faxschreiben um die Haftbarhaltung vom 7.11.2002 gehandelt hatte, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubwürdigen Darstellung des Zeugen … . Dieser Zeuge hat zunächst Erinnerungslücken hinsichtlich der damaligen Ereignisse eingeräumt, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist und für sein Bemühen um eine wahrheitsgetreue Darstellung spricht. Der Zeuge war sich indes sicher, dass er das Faxschreiben, das sich mit den Anlagen und dem Sendeprotokoll „zusammengetackert“ noch in seiner Akte befand, auch versandt hat. Damit ist eine Versendung eines anderen Schreibens auszuschließen. Soweit der Zeuge … in seiner Vernehmung den Eingang des Faxschreibens bestritten hat, erschüttert dies die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen … nicht. Der Zeuge … ist der Bruder des Beklagten. Auch er ist Fuhrunternehmer. Ein eigenes – zumindest familiäres – Interesse am Ausgang des Rechtsstreits lässt sich bei ihm nicht ausschließen. Hinzu kommt, dass der Beklagte und sein Zeuge durch ihre – wie ausgeführt – unglaubwürdige Darstellung der Ereignisse um die Gestellung der Sendung nicht dasselbe Maß an Glaubwürdigkeit für ihre Darstellung für sich in Anspruch nehmen können, wie die Klägerin. Vor diesem Hintergrund ist der durch das Sendeprotokoll und die Aussage des Zeugen … geführte Beweis durch die Angaben des Zeugen … nicht erschüttert.

20

Die Haftbarhaltung war auch von der Form her ausreichend. Zutreffend ist allerdings, dass nach § 439 Abs. 3 HGB die Verjährung nur durch eine „schriftliche“ Erklärung gehemmt wird. Nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 BGB wäre die Schriftform durch das hier vorliegende Telefaxschreiben, das noch dazu nicht unterschreiben ist, nicht gewahrt (so im Erg. OLG München TR 2008, 321). Das Gericht vermag dieser Rechtsprechung aber nicht zu folgen. Sie geht nämlich davon aus, dass die Regelung über die Schriftform in § 439 HGB auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht. Diese Annahme lässt außer Acht, dass dem Gesetzgeber, vor allem in jüngerer Zeit, durchaus Regelungsversehen unterlaufen, die im Nachhinein mühselig durch ergänzende gesetzgeberische Akte korrigiert werden müssen (vgl. z. B. die Entwicklung des § 286 BGB nach dem SMG – näheres bei Palandt/Grüneberg § 286 Rn. 1). Tatsächlich wollte der Gesetzgeber, wie allgemein unstreitig ist, mit der Neufassung des Deutschen Transportrechts dieses den Regelungen der CMR weitestgehend angleichen (vgl. nur Herber NJW 19998, 3297 ff.). Daher sollte auch § 439 Abs. 3 HGB eine Sonderregelung entsprechend dem Art. 32 Abs. 2 CMR sein (vgl. BT-Drucks. 13/8445 S. 79; BT-Drucks. 368/97 S. 78). Für Art. 32 Abs. 2 CMR ist indes anerkannt, dass – trotz Verwendung des Begriffs „ecrite“ (schriftlich) jede Form der lesbaren Reklamation, sei sie durch Fax, Telex oder Email erfolgt, ausreicht (vgl. Koller 6.° Art. 32 Rn. 11 m. w. N.). Da es dem Gesetzgeber um die enge Anlehnung des § 439 Abs. 3 HGB an die CMR ging, spricht alles dafür, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „schriftlich“ um ein Redaktionsversehen handelt.

21

Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die Vorschrift des § 126 BGB schon aus einem anderen Grunde keine unmittelbare Anwendung auf § 439 Abs. 3 HGB findet. § 126 BGB ist nach seiner systematischen Stellung nur auf Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen) unmittelbar anwendbar; auf sog. rechtsgeschäftsähnliche Handlungen findet die Norm nur entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Ellenberger § 126 Rn. 1; BAG DB 2009 S. 1301 ff. sub B.I.2.c.bb. (1) m. w. N.). Bei der hierin Rede stehenden Reklamation handelt es sich aber nicht um eine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Der Unterschied zwischen Willenserklärung und rechtsgeschäftsähnlicher Handlung liegt im angestrebten Ziel des Handelns. Während die Willenserklärung auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist (Palandt/Grünenberg vor § 104 Rn. 2), zielt die rechtsgeschäftsähnliche Handlung auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges, dessen Eintritt kraft Gesetzes Rechtsfolgen auslöst (a. a. O. Rn. 6). Während also z. B. die Kündigung auf die Rechtsfolge der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses zielt, soll die Mahnung den Schuldner zur Zahlung bewegen, löst aber quasi nebenbei dessen Verzug aus. Vor diesem Hintergrund ist die Reklamation des § 439 Abs. 3 HGB als rechtsgeschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, denn sie ist auf das tatsächliche Ziel gerichtet, dem Frachtführer das Wissen um seine bevorstehende Inanspruchnahme zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. 368/97 S. 78); die vom Gesetz damit verbundene Hemmung ist lediglich der Nebeneffekt und lässt sich nicht als „Rechtsfolge“ verstehen. Demgemäß kommt nur eine analoge Anwendung des § 126 BGB auf § 439 Abs. 3 HGB in Betracht. Eine derartige Analogie setzt indes voraus, dass ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung besteht. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, denn die – in der Praxis überwiegend genutzten – elektronischen Informationsmedien erfüllen ihren Zweck vollauf. Vielmehr würde sich die Anwendung des § 126 BGB vor dem Hintergrund des Massengeschäfts als unnötiger Formalismus erweisen.

22

Da eine Zurückweisung der Haftbarhaltung unstreitig nicht vor dem 16.07.2007 erfolgte, wurde die Verjährung bis zur Erhebung der Klage gehemmt.

23

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Vor dem Hintergrund der im Frachtrecht bekannten Kettenvertragsverhältnisse und dem damit verbundenen bekannt zeitaufwändigen Rückgriff sind an die Annahme dieses Rechtsinstituts im Transportrecht hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen des Zeitmoments, das angesichts einer Dauer von 4 1 / 2 Jahren zwischen Haftbarhaltung und der Inanspruchnahme durch die Klägerin (Anlage K 9) nicht erfüllt ist. Auf die Begleichung der Rechnung als vertrauensauslösenden Umstand kann sich der Beklagte ohnehin nicht berufen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung nach der Haftbarhaltung am 7.11.2002 und damit in Kenntnis des Schadens erfolgte.

24

Die Klägerin kann im Wege der Drittschadensliquidation den der Versenderin entstandenen Schaden liquidieren.

25

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht erforderlich, dass der Vertragsberechtigte (…) mit dem Geschädigten in direkter vertraglicher Beziehung steht, ausreichen kann es schon sein, dass der Vertragsberechtigte – wie hier – durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten verbunden ist (vgl. BGH TR 2001 S. 448, 449). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Geschädigtem sind daher für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH TR 2006 S. 308, 309). Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsächlich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde, oder er auf die Geltendmachung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen (BGH a. a. O.). Dementsprechend stand der GCD ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der der Versenderin entstandenen Schäden zu, zu denen auch die Aufwendungen für die Durchsetzung der Ansprüche gegen deren Vertragspartnerin, die … handelt, denn diese sind eine adäquat kausale Folge der Pflichtverletzung. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass diese Rechtsverfolgungsschäden unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) entstanden sind. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Rechtslage so offensichtlich war, dass eine vernünftige Partei in der Lage der … nach Kenntnis von dem Rechtsstreit der Versenderin diese sofort befriedigt hätte. Davon kann aber, wie das eigene prozessuale Verhalten des Beklagten zeigt, nicht ausgegangen werden, denn auch er ist der Meinung, bei der Gestellung der Sendung keinen Fehler gemacht zu haben.

26

Der Höhe nach sind diese Schäden durch die Klägerin urkundlich nachgewiesen. Somit kann die Klägerin den Ersatz des eigentlichen Zollschadens nebst Zinsen (29.009,26 Euro zzgl. 2.309,28 Euro Zinsen), die Kosten der Versenderin im Rechtsstreit zzgl. Zinsen (2.801,76 Euro zzgl. 16.22 Euro Zinsen), insgesamt also 34.136,52 Euro verlangen.

27

Für die der … durch die – erfolglose – Rechtsverteidigung und die -erfolglose – Rechtsverfolgung gegen die … entstandenen Schäden haftet der Beklagte demgegenüber nicht. Zwar ist die Klägerin durch die Abtretungserklärung der … Inhaberin etwaiger dieser zustehender Schadensersatzansprüche geworden. Für derartige Ansprüche fehlt es indes an einer Anspruchsgrundlage im Verhältnis der … zum Beklagten, denn beide Parteien sind nicht durch einen Vertrag miteinander verbunden. Überdies wären etwaige Ansprüche möglicherweise verjährt, weil es im Verhältnis dieser Parteien keine Hemmungstatbestände gibt. Eine Liquidation der der … entstandenen Vermögensopfer durch die … scheitert daran, dass es sich nicht um zufällig auf einen Dritten verlagerte Schäden handelt. Vielmehr sind diese Schäden Folge der willkürlich von der … getroffenen Entscheidung, sich gegen die – berechtigte – Inanspruchnahme durch die Versenderin zu wehren bzw. sich durch – erfolglose – Inanspruchnahme der .. hiervon zu entlasten.

28

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.